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Satzung der
”Trierer Kanufahrer 1948 e. V.”
I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Der Verein "TRIERER KANUFAHRER 1948 e. V." wurde am 29.12.1948 gegründet und hat seinen Sitz in Trier. Er ist unter Nr. VR. 243 im Vereinsregister des Amtsgerichts Trier eingetragen und Mitglied des Landessportbundes Rheinland und des Deutschen Kanuverbandes (DKV).
§ 2 Vereinsfarben und -wimpel
Die Vereinsfarben sind rot-gelb. Der Wimpel ist wie nachstehend gezeichnet:
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Pflege des Kanusports in all seinen Arten, wie er im DKV ausgeübt wird, nach den Grundsätzen des Amateursports. Soweit ein entsprechender Bedarf vorliegt und die Voraussetzungen hierzu bestehen, können auch andere Sportarten ausgeübt werden. Hierüber entscheidet eine Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Ohne Absicht auf finanziellen Gewinn dient er rein gemeinnützigen Zwecken und pflegt und fördert insbesondere den Sportgedanken innerhalb der Jugend.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern,
2. jugendlichen Mitgliedern,
3. Ehrenmitgliedern,
4. fördernden Mitgliedern.
Zu 1)
Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zu 2)
Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts bis zum 18. Lebensjahr.
Zu 3)
Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
Zu 4)
Fördernde Mitglieder sind Freunde des Vereins, die ihn durch einen monatlichen Beitrag unterstützen.
Die Mitglieder zu 2) und 4) haben kein Stimmrecht.
Sollte allgemein das Stimmrecht auf die Vollendung des 16. Lebensjahres abgestellt werden, so gilt diese Regelung entsprechend. Sie wird durch einen von der Mitgliederversammlung gebilligten Nachtrag wirksam. § 7 Ziffer 2b bleibt unberührt (Beitragszahlung für jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr).
§ 5 Mitgliedschaft
1. Zur Aufnahme als Mitglied kann sich jede unbescholtene Person melden, die den Kanusport ausüben oder fördern will. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten und bedarf bei Jugendlichen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Das Gesuch muss von zwei Mitgliedern befürwortend unterzeichnet sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung für sich als bindend an.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod,
b) freiwilligen Austritt,
c) Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann zu jedem Monatsende erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich – unter Rückgabe des Mitgliedsausweises und der Bootshausschlüssel – mitzuteilen. Die Pflicht zur Beitragszahlung erlischt erst mit der Wirksamkeit des Austritts.
Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
2. wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung,
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder unsportlichen Verhaltens,
4. wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Vorstands. Gegen die Ausschließung steht dem Betroffenen der schriftlichen Einspruch an den Ehrenrat zu.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zur ordnungsgemäßen Benutzung aller dem Verein gehörenden und zur allgemeinen Verfügung stehenden Einrichtungen nach Maßgabe der bestehenden Ordnungen berechtigt. Von den Mitgliedern eingebrachte Gegenstände, die mit dem Bootshaus fest verbunden sind, gehen ohne Entschädigung in den Besitz des Vereins über.
2. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf einen Bootsplatz im Bootshaus, sofern ihre Boote zur Lagerung geeignet sind und entsprechender Platz vorhanden ist. Die Zuteilung eines Bootsplatzes erfolgt in der Reihenfolge der Aufnahme. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bootsplatz besteht nicht.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) durch Auftreten und Benehmen vor der Allgemeinheit dem Ansehen des Vereins zu dienen,
b) bei Wanderfahrten sportgerechte und zweckmäßige Kleidung zu tragen, die an Land so beschaffen sein soll, dass sie keinen Anstoß erregt,
c) bei Wettkämpfen (Regatten, Slalom- und Wildwasserrennen) ist ein schwarzes Trikot mit Vereinsabzeichen und schwarze Turnhose vorgeschrieben,
d) Zelt und Lagerplätze in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen,
e) die Strom- und Schifffahrtspolizeilichen Verordnungen zu beachten,
f) die Beiträge pünktlich zu bezahlen.
4. Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
a) Verweis
b) Geldstrafe bis zu 25,–
c) Disqualifikation bis zu einem Jahr,
d) ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens des Bootshauses und der vereinseigenen Anlagen,
e) Ausschluss aus dem Verein.
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 7 Beiträge und sonstige Abgaben
Der Verein erhebt:
1. ein Eintrittsgeld für ordentliche Mitglieder.
2. Beiträge für
a) ordentliche Mitglieder,
b) jugendliche Mitglieder, denen gleichgestellt sind Schüler, Studenten und zur aktiven Wehrpflicht Eingezogene,
c) fördernde Mitglieder.
3. Bootsplatzmieten.
4. Besondere Umlagen.
Die Beiträge und sonstigen Abgaben werden alljährlich von der Jahreshaupt- versammlung im Voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
II. Geschäftsführung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand, der gem. § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister.
Der gesamte Vorstand besteht außer Obigen aus dem Wanderwart, dem Rennsportwart, dem Slalom- und Wildwassersportwart, dem Jugendwart, dem Pressewart, dem Haus- und Gerätewart.
Der gesamte Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt, im Falle der Nachwahl für die noch verbleibende restliche Zeit der laufenden Amtsperiode.
2. Dem Vorstand obliegt die Vertretung und Geschäftsführung des Vereins sowie die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder- versammlungen. Er fährt den laufenden Schriftverkehr. Wichtige Schriftstücke, insbesondere rechtsverbindliche Willenserklärungen, sind von dem 1. Vorsitzenden oder – im Falle seiner Verhinderung – von dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. dem Schatzmeister zu unterzeichnen.
3. Der Vorstand kann zur Abwicklung besonderer Angelegenheiten dafür geeignete Vorstands- oder sonstige Vereinsmitglieder bestellen.
4. Die einzelnen Funktionsbereiche werden durch einen Geschäftsverteilungs- plan geregelt.
§ 9 Mitgliederversammlungen
1. Die Versammlungen des Vereins bestehen aus
a) der Jahreshauptversammlung,
b) außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
c) Mitgliederversammlungen.
Die Jahreshauptversammlung findet nach Ende eines Geschäftsjahres statt. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt jeweils durch schriftliche Mitteilung oder Bekanntmachung in den Trierer Tageszeitungen mit Angabe der Tagesordnung.
Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von 7 Tagen liegen.
Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens zwei Tage vorher schriftlich vorgelegen haben, es sei denn, dass die Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3-Mehrheit anerkennt. Falls mindestens 10% der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung wünschen, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
2. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Geschäftsbericht des Vorstands,
b) Kassenbericht,
c) Bericht der Geschäftsprüfer,
d) Entlastung des Vorstands,
e) Neuwahl des Vorstands,
f) Neuwahl der Geschäftsprüfer,
g) Verschiedenes.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine o. a. Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine solche innerhalb von 4 Wochen einberufen, wenn die beiden Geschäftsprüfer wegen nachweisbarer Unredlichkeiten oder wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Die in diesen Anträgen gewünschten Verhandlungspunkte sind auf die Tagesordnung zu setzen. Die Einberufung erfolgt nach der Form der Jahreshauptversammlungen.
4. Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
§ 10 Geschäftsprüfer
1. Zur Prüfung der Tätigkeit des Vorstands werden in der Jahreshauptversammlung zwei, dem Vorstand nicht angehörende Geschäftsprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Prüfer sind gemeinsam berechtigt, von den Vorstandsmitgliedern jederzeit Aufklärung über die Geschäfts- und Kassenführung sowie die Vorlage der Belege zu verlangen. Sie sind hierzu verpflichtet, wenn der Verdacht einer nicht einwandfreien Geschäftsführung vorliegt. Eine unvermutete Kassenprüfung kann durch die Prüfer je nach erachteter Notwendigkeit durchgeführt werden.
2. Über das Ergebnis der Prüfung, die stets am Ende des Geschäftsjahres durchgefährt werden muss, haben die Prüfer der Jahreshauptversammlung per 31. Dezember einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
3. Die Amtsdauer der Geschäftsprüfer beträgt jeweils zwei Jahre.
§ 11 Ehrenrat
Als Berufungsinstanz bei Ausschluss aus dem Verein und bei Bestrafungen wird ein Ehrenrat eingesetzt. Dieser besteht aus 5 erfahrenen und unparteiischen Mitgliedern, die durch die Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Diese sollen dem Gesamtvorstand nicht angehören.
Den jeweiligen Vorsitz führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Ehrenrates. Bei Ausscheiden oder begründetem Fehlen bei einer Sitzung treten die Ersatzleute, die durch die Jahreshauptversammlung gewählt werden, ein, so dass nur bei Anwesenheit des gesamten Ehrenrats dieser beschlussfähig ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst und sind endgültig.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in zwei im Zeitraum von vier Wochen anzuberaumenden a. o. Mitgliederversammlungen mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. Der Antrag zur Auflösung kann nur von mindestens der Hälfte aller Mitglieder eingebracht werden.
Falls die Auflösung beschlossen wird, hat die sofortige Löschung des Vereins im Vereinsregister des Amtsgerichts Trier zu erfolgen, sofern nicht eine Abwicklung des vorhandenen Vereinsvermögens notwendig ist. In diesem Fall wird der Verein erst nach erfolgter Abwicklung im Vereinsregister gelöscht.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Trier, mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Kanu-Sports zu verwenden.
§ 13
Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist am 16. Februar 1977 beschlossen worden und tritt ab diesem Datum in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 19. April 1972 außer Kraft.
Anschrift: Trierer Kanufahrer e.V. An der Jugendherberge 2 54292 Trier
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